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09.05.2021

Sehr geehrte Verantwortliche im Bewegungs3eck Kita-Schule-Sportverein,

 

derzeit besteht bekanntlich die Möglichkeit Kinder- und Jugendsport in eingeschränktem Umfang durchzuführen (vgl. § 2 Absatz 21 b Corona-Landesverordnung M-V vom 23.04.21).

Dies gilt im speziellen für:

 

  • Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,
  • die kontaktlosen Sport im Freien
  • in Gruppen von höchstens fünf Kindern
  • mit Anleitungsperson betreiben.

 

Die „Anleitungsperson“ – Übungsleiter/ Trainer/ Betreuer – benötigen dafür einen negativen Corona-Test (24h-Regel). Dieser muss unter Begleitung stattfinden und ist zu dokumentieren.

Laut Anlage T der Corona-LVO M-V sind möglich:

 

  • ein Schnelltest durch geschultes Personal über ein Testzentrum (§ 1a Abs. 2)
  • ein Schnelltest oder Selbsttest über den Dienstherrn/Arbeitgeber (§ 1a Abs. 3)
  • ein Schnelltest oder Selbsttest über eine außerschulische Bildungseinrichtung (§ 1a Abs. 4) oder
  • ein Selbsttest im Beisein einer vom Testveranlasser (z.B. Sportverein) beauftragten Person, z. B. Trainer, Übungsleiter, Vereinsmitglied, Eltern teilnehmender Kinder, Partner der Anleitungsperson etc. (§ 1a Abs. 5).

 

Vollständig geimpfte (seit letzter Impfdosis müssen mehr als 14 Tage vergangen sein) Übungsleiter/ Trainer / Betreuer benötigen i.d.R. keinen negativen Corona-Test, außer bei typischen Symptomen einer Corona-Virus-Infektion.

Im o.g. Zusammenhang empfehlen wir Ihnen eine mögliche Berechtigung zur Corona-Schutzimpfung für Übungsleiter/ Trainer / Betreuer in Impfgruppe 2 und/oder 3 jetzt zu prüfen. Die Impfverordnung knüpft die Impfberechtigung an die Tätigkeit vor Ort. Diese Impfberechtigung wird durch die zuständigen Stellen über einen „Kontakt zu Kindern und Jugendlichen“ definiert. Sie kann für Honorarkräfte ermöglicht werden, wenn sie unmittelbar in Einrichtungen der Kinder- Jugendhilfe/ KiTa/ Schule tätig sind. Für den entsprechenden Nachweis senden wir Ihnen die durch Sie anpassbaren Vorlagen. Die Impfberechtigung wird durch den Impfarzt oder das Impfzentrum geprüft. Unabhängig davon können sich alle Bürgerinnen und Bürger, die älter als 18 Jahre sind und ihren Hauptwohnsitz in M-V haben, mit dem Impfstoff AstraZeneca impfen lassen.

  • Hausarztpraxen vergeben Impftermine eigenständig. Hier könnten sofort  Termine vereinbart werden.
  • unter der Homepage www.corona-impftermin-mv.de kann man sich derzeit für die Impfgruppe 2 „Hohe Priorität“ und ab Juni für die Impfgruppe 3 „Erhöhte Priorität“ in einem Impfzentrum registrieren lassen.

 

Für das Impfen im Impfzentrum zum vereinbarten Termin wird benötigt:

Weitere Informationen zur Corona-Impfverordnung sind auf den Homepages der Bundesregierung sowie des Landesamtes für Gesundheit und Soziales M-V nachzulesen.

 

Bitte beachten Sie, dass es sich um allgemeine Hinweise handelt. Die Gegebenheiten vor Ort sowie den Umgang im Einzelfall können wir nicht valide einschätzen.

Dennoch hoffen wir, dass viele Akteure im Bewegungs3eck Kita-Schule-Sportverein sich gemeinsam dafür einsetzen Kinder und Jugendliche in M-V in Bewegung zu bringen und zu halten.